Satzung

I. Verbandsangaben

§ 1 Name, Sitz und Mitgliedschaften

  • Der im Dezember 1981 in Bochum gegründete Verband führt den Namen „Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband Nordrhein-Westfalen e.V.“ (RTV NRW). Der Sitz des Verbandes ist Krefeld.  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.
  • Der RTV NRW e.V. ist Mitglied im „Deutscher Rasenkraftsport- und Tauzieh-Verband e.V.“ (DRTV). Wenn die Mitgliederstruktur dies erfordern sollte, sind Mitgliedschaften in weiteren  für die betriebenen Sportarten zuständigen Dach- und Fachverbänden möglich.
  • Der Verband erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände nach Absatz 2 als verbindlich an.
  • Um die Durchführung der Verbandsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen
  • Das Recht zur Bestimmung der Delegierten kann dem Vorstand gemäß § 26 BGB anlassbezogen je anstehender Mitgliederversammlung beim Dachverband übertragen werden.

§ 2 Vereinszweck und Grundsätze

  • Zweck des RTV NRW e.V. ist die Förderung von historischen Sportarten, wie Rasenkraftsport, Tauziehen und Highland Games, sowie von Wurf-, Stoß- und Drückdisziplinen und der sportlichen Jugendarbeit.
  • Grundlage des RTV NRW e.V. ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Verbandes zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein.
  • Der RTV NRW e.V. verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung . Er ist parteipolitisch und religiös und vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der RTV NRW e.V. wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen. Der Verband fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Näheres regeln die nachstehenden Statuten sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
  • Mittel des RTV NRW e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des RTV NRW. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des RTV NRW e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Die Mitglieder des Präsidiums und sonstige Funktionsträger arbeiten ehrenamtlich. Die erforderliche Ausgabenerstattung regelt eine Finanzordnung

§ 3 Aufgaben des Verbandes

  • Der RTV NRW berät und unterstützt seine Vereine in allen Fragen der Sportarten Rasenkraftsport, Tauziehen und Highland Games sowie weiterer Fachsportarten, die von den jeweiligen Mitgliedsvereinen betrieben werden.
  • Im Einzelnen hat er folgende Aufgaben:
    • Aus- und Fortbildung von Funktionsträgern und Übungsleitern sowie Durchführung von Sport-Lehrgängen.
    • Förderung und Pflege der Jugendarbeit.
    • Durchführung von Landes- und Regionalmeisterschaften in Absprache mit den benachbarten Landesverbänden.
    • Durchführung von Vergleichswettkämpfen auf nationaler und internationaler Ebene.
    • Durchführung von Tagungen und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen des Verbandsinteresses.

II. Mitgliedschaft im Verband

§ 4 Mitglieder

  • Mitglieder sind Vereine mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die
    • Rasenkraftsport oder
    • Tauziehen oder
    • Highland Games betreiben oder
    • verwandte Sportarten, insbesondere Wurf-, Stoß- und Drückdisziplinen, betreiben, die in Nordrhein-Westfalen keinen eigenen Fachverband aufweisen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erfolgt  schriftlich über einen Aufnahmeantrag beim RTV NRW.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Präsidiumsmitglied und ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei der RTV NRW  – Geschäftsstelle zu erfolgen.
  • Gegen eine ablehnende Entscheidung kann vom Antragsteller eine Berufung beim Präsidium eingelegt werden. Die Berufung hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang des ablehnenden Bescheids schriftlich zu erfolgen, eine Entscheidung über die Berufung erfolgt durch den Gesamtpräsidium.
  • Die Mitgliedschaft eines Vereins ist unbefristet. Sie beginnt mit dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag gestellt wird.
  • Auf Antrag des Präsidiums können von der Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder sollte auf sechs, die der Ehrenpräsidenten auf zwei begrenzt bleiben. Zum Ehrenpräsidenten kann nur ein ehemaliger Präsident ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch
    • Auflösen eines Vereins oder seiner Fachabteilung
    • Austritt eines Vereins oder eines Einzelmitglieds
    • Ausschluss eines Mitglieds
  • Löst sich ein Verein und / oder eine Fachabteilung auf, so erlischt die Mitgliedschaft mit Ende des Monats, in welchem dem RTV NRW die Auflösung mitgeteilt wird.
  • Der Austritt eines Vereins kann nur zum Ende des Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss in jedem Fall schriftlich bis zum 30. September der Geschäftsstelle mitgeteilt werden. Erfolgt keine Kündigung, so setzt sich die Mitgliedschaft fort.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen wegen
    • Handlungen, die sich gegen den RTV NRW, seine Zwecke und Aufgaben sowie gegen sein Ansehen richten und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen;
    • groben Verstoßes gegen die Satzungen und Ordnungen des RTV NRW;
    • Nichtbeachtung der Beschlüsse der Organe des RTV NRW.
    • nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitglieds
  • Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des RTV NRW. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  • Innerhalb einer Frist von einem Monat kann gegen den Ausschluss durch den RTV NRW die Mitgliederversammlung angerufen werden. Deren Entscheidungen sind letztinstanzlich.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

  • Mitwirkung an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung
  • Ausübung des Wahlrechts
  • Antragstellung an die Mitgliederversammlung
  • Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen des RTV NRW

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Satzungen und Ordnungen des RTV NRW sowie die von den Organen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
  • Dazu gehören im Einzelnen u.a. folgende Verpflichtungen:
    • Erfüllung der Meldepflichten an den RTV NRW und an den Landessportverband Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) sowie ggf. an die jeweiligen Fachverbände, in denen der RTV NRW auf Grund seiner eigenen Mitgliederstruktur Mitglied ist;
    • fristgerechte  Erledigung aller Zahlungsverpflichtungen;
    • Zulassung der Teilnahme von Vertretern des RTV NRW an Vereinsveranstaltungen;
    • Berücksichtung von Verbandsterminen beim Ansetzen von Vereinsveranstaltungen

§ 9 Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit

  • Gegen Amtsträger des RTV NRW oder gegen Mitgliedsvereine der RTV NRW sowie gegen Einzelmitglieder der beigetretenen Vereine können folgende Strafmaßnahmen verhängt werden:
    • Verweis;
    • Geldbuße bis zu 2.500,00 € gegen Vereine und bis zu 500,00 € gegen Einzelpersonen.
    • Wettkampfsperre bis zur Dauer von drei Monaten
    • Ausschluss von Veranstaltungen des RTV NRW und von der Benützung von Einrichtungen des RTV NRW bis zur Dauer von einem Jahr.
    • Befristete oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit zur Ausübung eines
    • Amtes in einem angeschlossenen Landesverband.
    • Auferlegung von Gebühren sowie notwendigen Kosten und Auslagen eines Verfahrens.
  • Voraussetzung für die Verhängung von Strafmaßnahmen ist der Nachweis, dass der Betroffene
    • gegen die Bestimmungen oder verbindlichen Anordnungen des RTV NRW trotz Abmahnung oder
    • gegen die anerkannten Grundsätze sportlichen Verhaltens gröblich verstoßen oder
    • gegen die allgemeinen Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings verstoßen oder
    • das Ansehen des RTV NRW oder seiner Mitglieder schuldhaft schwerwiegend geschädigt hat.
  • Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft in überregionalen Fachverbänden erstreckt sich dessen Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit auf die beigetretenen Landesverbände (wie dem RTV NRW e.V.) und Vereine sowie auf die Einzelmitglieder der Vereine (wie die Mitglieder des RTV NRW e.V., die Mitglied im jeweiligen Fachverband sind).
  • Die beigetretenen Vereine übertragen insoweit ihre Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit über ihre Einzelmitglieder auf den jeweiligen überregionalen Fachverband (z.B. DRTV).
  • Sich daraus ergebene Strafmaßnahmen und weitere Einzelheiten regeln die jeweiligen Satzungen sowie Rechts- und Strafordnungen der überregionalen Fachverbände.
  • Strafmaßnahmen gegen Mitglieder des RTV NRW und / oder dessen Einzelmitglieder gelten auch dann, wenn sich der betroffene Verein bzw. der Betroffene erst nach der Bestrafung (durch den überregionalen Fachverband) der Ordnungsbefugnis und Gerichtsbarkeit des RTV NRW unterwirft.

III. Haushalt und Finanzen

§ 10 Geschäftsjahr und Kassenprüfung

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Das Präsidium ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster Geschäftsführung, ausschließlich für Zwecke des Sports zu verwenden. Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen.
  • Die Kassenführung obliegt dem Finanzwart. Für jedes Geschäftsjahr ist über Einnahmen und Ausgaben abzurechnen.
  • Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Diese haben die Jahresrechnung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben das Recht, während des Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse, Bücher und Belege vorzunehmen. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich zu prüfen.

§ 11 Einnahmen und Ausgaben

  • Der RTV NRW e.V.erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Höhe und Zahlungsmodalitäten entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die erforderlichen Einnahmen und Ausgaben zur Regelung des Geschäftsbetriebs und im Rahmen von Auslagenerstattung regelt eine Finanzordnung.

IV. Organe und Administration

§ 12 Organe des Verbandes

  • Die Organe des RTV NRW e.V. sind
    • die Jahreshauptversammlung und
    • das Präsidium.
  • Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des RTV NRW e.V..

§ 13 Jahreshauptversammlung

  • Die Jahreshauptversammlung ist die Zusammenkunft der Verbandsmitglieder. Sie setzt sich zusammen aus
    • den Präsidiumsmitgliedern und
    • den Delegierten der Vereine sowie
    • den Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten,

die alle mit einem Stimmrecht ausgestattet sind.

  • Die ordentliche Jahreshauptversammlung soll jeweils einmal im Geschäftsjahr.
  • Außerordentliche Jahreshauptversammlungen werden auf Beschluss des Präsidiums einberufen, wenn die Interessen des RTV NRW e.V. dies erfordern oder wenn 1/3 der Mitgliedsvereine dies unter Angabe des Zweckes in Textform beim Präsidium beantragt.
  • Die Einberufung von Jahreshauptversammlungen erfolgt in Textform durch das Präsidium unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 4 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung.
  • Jedes Mitglied kann bis 1 Woche vor der Jahreshauptversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung in Textform beim Präsidium einreichen. Über nachträglich eingereichte Anträge wird vorher auf der Jahreshauptversammlung abgestimmt. Es gilt die einfache Mehrheit.

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  • Die Leitung obliegt dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Vizepräsidenten als seinem ständigen Vertreter.
  • Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder und Delegierten beschlussfähig
  • Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

§ 14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  • Genehmigung aller Ordnungen und deren Änderungen mit Ausnahme der Geschäftsordnung für das Präsidium. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung;
  • Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
  • Entgegennahme
    • Der Jahresberichte des Präsidiums
    • Des Berichtes der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Jahr;
  • Entlastung des Präsidiums
  • Wahl des Präsidiums
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  • Vergabe von Verbandsveranstaltungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
  • Tätigwerden als Berufungsinstanz in Ausschlussverfahren
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des RTV NRW
  • Genehmigung der Versammlungsprotokolle
  • Beratung und Entscheidung über sonstige wichtige Fragen des Verbandes

§ 15 Beschlüsse, Wahlen und Stimmrecht

  • Bis auf Satzungsänderungen und Verbandsauflösung bedürfen alle Beschlüsse und Wahlen zu ihrer Rechtswirksamkeit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  • Wahlen erfolgen geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann offen abgestimmt werden. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
  • Jeder Mitgliedsverein erhält je angefangenen 20 Mitglieder aller Altersklassen eine Stimme. Die Anzahl richtet sich nach der Bestandserhebung an den RTV NRW  mit dem Stichtag des 1. Januar des jeweiligen Jahres. Ein Vereinsdelegierter darf maximal zwei Stimmen abgeben.
  • Ein Verein, der nicht seine Mitglieder gemeldet hat, erhält nur eine Stimme. .
  • Die Delegierten sind namentlich zu erfassen.
  • Präsidiumsmitglieder dürfen an Wahlen zum Präsidium nur teilnehmen, wenn sie Vereinsdelegierte sind. Ansonsten haben sie einfaches Stimmrecht.

§ 16 Präsidium

  • Das Präsidium besteht aus mindestens 5 und höchstens 12 Mitgliedern; diese haben die Aufgaben folgender Funktionen zu übernehmen:
    • Präsident
    • Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten
    • Finanzwart
    • Geschäftsführer
    • Sportwart Rasenkraftsport
    • Sportwart Tauziehen
    • Sportwart Highland Games
    • Kampfrichterwart
    • Jugendwart
    • Frauenwartin
    • Pressewart
    • Statistiker

Ein Präsidiumsmitglied sollte höchstens zwei Funktionen übernehmen.

  • Ehrenpräsidenten haben Sitz und Stimme im Präsidium.
  • Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Finanzwart („gesetzlicher Vorstand“). Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den gesetzlichen Vorstand vertreten.
  • Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt. Das Präsidium bleibt so lange im Amt, bis ein neues gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Amt bis zur nächsten Wahl interimsweise von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern übernommen.
  • Beratende Mitglieder des Präsidiums ohne Stimmrecht sind
    • die Landestrainer,
    • die Sprecher der Aktiven, dessen Wahl durch die Vereine erfolgt und
    • der Schlichtungsobmann, der vom DRTV e.V. bestimmt wird.

§ 17 Aufgaben des Präsidiums

  • Das Präsidium leitet den RTV NRW e.V.; es trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Satzung, Ordnungen und Beschlüsse. Das Präsidium vertritt den RTV NRW e.V. und dessen Interessen in allen Außenbeziehungen.
  • Das Präsidium entscheidet über alle Angelegenheiten des RTV NRW, sofern diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  • Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    • Führen des laufenden Geschäftsbetriebes;
    • Erstellen des jährlichen Haushaltsplanes;
    • Einrichten von Ausschüssen zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben;
    • Erstellen einer Geschäftsordnung zur Regelung der Aufgabenverteilung auf die einzelnen Präsidiumsmitglieder;
    • Erstellen von weiteren Ordnungen zur Regelung satzungsgemäßer Angelegenheiten wie eine
    • Finanz- und Gebührenordnung
    • Ausbildungs- und Lehrgangsordnung
    • Jugendordnung
    • Ehrenordnung
    • Schlichtungsordnung
    • Erstellen von Jahresberichten
    • Ansetzen von Meisterschaften des RTV NRW und ggf. des Regionalbereichs
    • Teilnahme als Funktionspersonal an derartigen Veranstaltungen
    • Teilnahme an Veranstaltungen der überregionalen Fachverbände und Sportorganisationen, in denen der RTV NRW Mitglied ist
    • Vornehmen von Ehrungen für besondere sportliche Leistungen oder für Personen, die sich um die Sportarten des RTV NRW besonders verdient gemacht haben
    • Ausschließen eines Mitgliedes
    • Ausüben des Gnadenrechts
  • Das Präsidium tritt zu Sitzungen zusammen, die der Präsident einberuft und leitet. Das Präsidium ist einzuberufen, wenn es das Interesse des RTV NRW erfordert oder wenn die Mehrheit der Präsidiumsmitglieder dieses verlangt.
  • Das geschäftsführende Präsidium kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
  • Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Amt befindlichen Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
  • Über Präsidiumssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

§ 18 Satzungsänderungen

  • Entscheidungen über Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen  bei der Jahreshauptversammlung zu fällen.
  • Satzungsänderungen sind  vorab in der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

§ 19 Auflösung des RTV NRW

  • Die Auflösung des RTV NRW e.V. kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses bedarf es der ¾-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen.
  • Bei Auflösung des RTV NRW e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des RTV NRW e.V. nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten  an den überregionalen Fachverband DRTV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten

Die Satzung des RTV NRW wurde erstmalig am 13.12.1981 in Bochum verabschiedet.

Die letzte Änderung erfolgte am 09. März 2024 auf der Mitgliederversammlung in Dormagen..